Hausordnung
Haus- und Benutzungsordnung für das Betriebsgelände der Privatbrauerei ERDINGER WEISSBRÄU Werner Brombach GmbH
Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der Haus- und Benutzungsordnung erkennen die Nutzer und Besucher des Betriebsgeländes der Privatbrauerei ERDINGER WEISSBRÄU Werner Brombach GmbH die Geltung dieser Hausordnung an.
§ 1 Gegenstand
1. Die Privatbrauerei ERDINGER WEISSBRÄU Werner Brombach GmbH (ERDINGER WEISSBRÄU) übt das Hausrecht auf dem gesamten Betriebsgelände aus.
2. Die Haus- und Benutzungsordnung gilt für alle Personen, die sich, gleich aus welchem Grund, auf dem Betriebsgelände aufhalten.
3. ERDINGER WEISSBRÄU ist berechtigt, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen, wenn ein Verstoß gegen die Haus- und Benutzungsordnung droht oder vorliegt, oder wenn das Hausrecht der ERDINGER WEISSBRÄU in einer anderen Weise verletzt wird.
4. Die für das Betriebsgelände geltenden, insbesondere durch ERDINGER WEISSBRÄU getroffenen Regelungen und Bedingungen, sind in ihrer jeweiligen Fassung ebenfalls verbindlich.
5. ERDINGER WEISSBRÄU ist berechtigt, die Ausübung des Hausrechts auf Dritte zu übertragen. Zur Ausübung des Hausrechts berechtigt sind insbesondere die Mitarbeiter des Besucherzentrums.
§ 2 Geltungsbereich
1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Haus- und Benutzungsordnung umfasst das gesamte Betriebsgelände einschließlich der Freiflächen.
2. Die Haus- und Benutzungsordnung gilt für alle Personen zu jeder Zeit, sobald der räumliche Geltungsbereich des Betriebsgeländes betreten wird.
3. Veranstaltung im Sinne dieser Haus- und Benutzungsordnung ist jede Besucherführung sowie jede sonstige organisierte Veranstaltung auf dem Betriebsgelände.
§ 3 Betriebsgelände
Personen dürfen sich auf dem Betriebsgelände einschließlich des Freigeländebereichs nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der ERDINGER WEISSBRÄU aufhalten.
§ 4 Weisungen
1. Den Anweisungen der ERDINGER WEISSBRÄU und anderer zur Ausübung des Hausrechts befugter Personen sowie der im Zusammenhang damit eingesetzten Sicherheitsorgane (Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienste) ist auf dem Betriebsgelände einschließlich des Freigeländebereichs unverzüglich Folge zu leisten.
2. Personen, die gegen die Haus- und Benutzungsordnung verstoßen, können vom Betriebsgelände einschließlich des Freigeländebereichs verwiesen werden. Gleiches gilt für Personen, die sich den Anordnungen der ERDINGER WEISSBRÄU bzw. der von ihr eingesetzten Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdiensten widersetzen.
§ 5 Allgemeine Eintrittsbedingungen bei Besucherführungen
1. Zu den Besucherführungen haben nur Personen zutritt, die von ERDINGER WEISSBRÄU zugelassen sind. Bei Besucherführungen dürfen sich nur diejenigen Personen auf dem Betriebsgelände einschließlich des Freigeländebereichs aufhalten, die ein gültiges Besucherticket vorweisen können.
2. Der Aufenthalt ist nur innerhalb der seitens der Mitarbeiter der ERDINGER WEISSBRÄU bestimmten Gebäude, Gebäudeteile oder Zutrittsbereiche während der Besucherführung gestattet. Bei missbräuchlicher Verwendung oder unbefugter Weitergabe von Besuchertickets kann ERDINGER WEISSBRÄU oder deren Organe diese Tickets ersatzlos einziehen.
3. Jugendliche im Alter bis zu 16 Jahren haben nur in Begleitung einer erwachsenen Person Zutritt.
4. An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren findet – auch in Begleitung von Erziehungsberechtigten – keine Abgabe von Bier oder Biermischgetränken statt. Dies gilt auch für alkoholfreie Biere und alkoholfreie Biermischgetränke.
5. Das Mitführen von Waffen aller Art und ähnlichen gefährlichen Gegenständen, Glasbehältern, Dosen, Spirituosen und alkoholischen Getränken oder illegalen Drogen ist ebenso untersagt, wie die Mitführung werbender, kommerzieller, politischer oder religiöser Gegenstände aller Art, einschließlich Schilder, Symbole oder Flugblätter. Die vorgenannten Gegenstände dürfen nicht mit auf das Betriebsgelände einschließlich des Freigeländebereichs gebracht werden. Das Äußern und Verbreiten von rassistischen, fremdenfeindlichen oder links- sowie rechtsradikalen Parolen ist verboten.
§ 6 Verweis
1. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, können von Mitarbeitern oder Beauftragten Organen vom Betriebsgelände einschließlich des Freigeländebereichs verwiesen werden.
2. Gegenüber Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise verdächtig sind, dass sie unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, sonstiger nach dieser Hausordnung verbotene Gegenstände mit sich führen oder sie in sonstiger Weise die Ordnung und Sicherheit auf dem Betriebsgelände einschließlich des Freigeländebereichs gefährden, sind die Mitarbeiter des ERDINGER WEISSBRÄU bzw. die Beauftragten Organe berechtigt, diese vom Betriebsgelände einschließlich des Freigeländebereichs zu verweisen.
3. Personen, denen der Zutritt oder der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände einschließlich des Freigeländebereichs verweigert wird, verlieren ein eventuell bestehendes Recht auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes sowie aller sonstigen Schadensersatzansprüche.
§ 7 Aufenthaltsbereich
1. Besucher dürfen sich nur in den Bereichen aufhalten, in die sie von Mitarbeitern der ERDINGER WEISSBRÄU bzw. beauftragten Dritten begleitet werden; ausgenommen sind die gesondert ausgewiesenen Toilettenbereiche, die im Rahmen der jeweiligen Eintrittsberechtigung betreten werden dürfen.
2. Bei Führung ist den Anweisungen der Mitarbeiter des ERDINGER WEISSBRÄU bzw. beauftragter Dritter Folge zu leisten.
§ 8 Schlussbestimmung
1. Diese Haus- und Nutzungsordnung tritt am 01.11.2015 in Kraft.
2. Diese Haus- und Nutzungsordnung kann von ERDINGER WEISSBRÄU jederzeit und ohne Angaben von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Haus- und Nutzungsordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.
Erding, den 01.11.2015